Was benötigen Sie für die Beantragung der Kostenübernahme?
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Den von uns, nach ausführlicher Beratung und Erprobung des Hilfsmittels,
erstellten Kostenvoranschlag.
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Ein Rezept über das Hilfsmittel,
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wenn möglich, ein Gutachten von einem
Arzt oder behandelnden Therapeuten, Psychologen, Lehrer, Sozialdienst, o. Ä.
Was machen Sie damit?
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Sie senden alle Unterlagen geschlossen an den zuständigen Kostenträger,
meist Ihre Krankenkasse, Berufsgenossenschaft oder Arbeitsamt.
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Sollten Sie innerhalb von vier Wochen noch keine Information über
Bearbeitung, Genehmigung, Weiterleitung zum Medizinischen Dienst, etc.
erhalten haben, fragen Sie bitte beim Kostenträger nach.
Wie geht es weiter?
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Wenn der Kostenträger die Übernahme zusagt, sollten Sie uns
telefonisch verständigen. Allerdings können wir die Bestellung der
Waren erst vornehmen, wenn wir einen schriftlichen Auftrag bzw. die
Kostenübernahme- erklärung des Kostenträgers erhalten haben.
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Nachdem alle notwendigen Hilfsmittel und Zubehörteile bei uns eingetroffen sind und
geprüft wurden, werden wir Ihnen einen Termin zur Auslieferung
bzw. zur Installation vorschlagen.
Was tun bei Ablehnung?
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Durch Zahlung eines Eigenanteils kann in begründeten Fällen ein
Kompromiss bei der Kostenübernahme gefunden werden.
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Lehnt der Kostenträger die Übernahme des Hilfsmittels ab, können Sie
gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und die Notwendigkeit der
Hilfsmittelversorgung nochmals begründen.
Ihre Rechte...
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Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) § 33 Hilfsmittel Absatz (1) haben
Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,
um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst auch
die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
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Die Veröffentlichung der Produktgruppen Kommunikation- und
Adaptionshilfen im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen beinhaltet
medizinische Erklärungen, leistungsrechtliche Hinweise, medizinische und
technische Mindestanforderungen, Zweckbestimmung, Art, Material,
Wirkungsweise und Indikation der Produkte.
- Es wurde darin zum Beispiel schriftlich fixiert, dass jeder Mensch –
egal, ob im Kindesalter oder als Erwachsener – bei gestörter
lautsprachlicher Kommunikation ein Anrecht auf die Versorgung mit
einer Kommunikationshilfe hat.
- Ist jedoch nur die schriftliche Kommunikation gestört, sieht dieser Katalog nur
dann eine Leistung vor, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt.
- Für Erwachsene sind Leistungen in Form einer Schreibhilfe nur als
Einzelfallentscheidung möglich.
- Aus dem Leistungsumfang wurden Computer und nicht der Behinderung angepasstes
Zubehör – egal für welche Anwendung - seit dem breiten Einsatz der
PC-Technik in der Bevölkerung (Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens) gestrichen.
- Ein Kommunikationssystem kann jedoch statt aus
einem mobilem Einzel- gerät auch aus einem handelsüblichen Computer
(PC) mit entsprechend behindertengerechten Ein- und Ausgabehilfen und
spezieller Software bestehen.
- Die Leistungspflicht der
Krankenversicherungen umfasst dann allerdings nur die
behindertengerechte Erweiterung. Der PC selbst muss hingegen vom
Betroffenen selbst (oder ggf. einem anderen Kostenträger) finanziert
werden (Az.: 3 RK 9/96).
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