wie beantrage ich ein Hilfsmittel

Was benötigen Sie für die Beantragung der Kostenübernahme?

  • Den von uns, nach ausführlicher Beratung und Erprobung des Hilfsmittels, erstellten Kostenvoranschlag.
  • Ein Rezept über das Hilfsmittel,
  • wenn möglich, ein Gutachten von einem Arzt oder behandelnden Therapeuten, Psychologen, Lehrer, Sozialdienst, o. Ä.

Was machen Sie damit?

  • Sie senden alle Unterlagen geschlossen an den zuständigen Kostenträger, meist Ihre Krankenkasse, Berufsgenossenschaft oder Arbeitsamt.
  • Sollten Sie innerhalb von vier Wochen noch keine Information über Bearbeitung, Genehmigung, Weiterleitung zum Medizinischen Dienst, etc. erhalten haben, fragen Sie bitte beim Kostenträger nach.

Wie geht es weiter?

  • Wenn der Kostenträger die Übernahme zusagt, sollten Sie uns telefonisch verständigen. Allerdings können wir die Bestellung der Waren erst vornehmen, wenn wir einen schriftlichen Auftrag bzw. die Kostenübernahme- erklärung des Kostenträgers erhalten haben.
  • Nachdem alle notwendigen Hilfsmittel und Zubehörteile bei uns eingetroffen sind und geprüft wurden, werden wir Ihnen einen Termin zur Auslieferung bzw. zur Installation vorschlagen.

Was tun bei Ablehnung?

  • Durch Zahlung eines Eigenanteils kann in begründeten Fällen ein Kompromiss bei der Kostenübernahme gefunden werden.
  • Lehnt der Kostenträger die Übernahme des Hilfsmittels ab, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und die Notwendigkeit der Hilfsmittelversorgung nochmals begründen.

Ihre Rechte...

  • Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) § 33 Hilfsmittel Absatz (1) haben 
    Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
  • Die Veröffentlichung der Produktgruppen Kommunikation- und Adaptionshilfen im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen beinhaltet medizinische Erklärungen, leistungsrechtliche Hinweise, medizinische und technische Mindestanforderungen, Zweckbestimmung, Art, Material, Wirkungsweise und Indikation der Produkte.
  • Es wurde darin zum Beispiel schriftlich fixiert, dass jeder Mensch – egal, ob im Kindesalter oder als Erwachsener – bei gestörter lautsprachlicher Kommunikation ein Anrecht auf die Versorgung mit einer Kommunikationshilfe hat.
  • Ist jedoch nur die schriftliche Kommunikation gestört, sieht dieser Katalog nur dann eine Leistung vor, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt.
  • Für Erwachsene sind Leistungen in Form einer Schreibhilfe nur als Einzelfallentscheidung möglich.
  • Aus dem Leistungsumfang wurden Computer und nicht der Behinderung angepasstes Zubehör – egal für welche Anwendung - seit dem breiten Einsatz der PC-Technik in der Bevölkerung (Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens) gestrichen.
  • Ein Kommunikationssystem kann jedoch statt aus einem mobilem Einzel- gerät auch aus einem handelsüblichen Computer (PC) mit entsprechend behindertengerechten Ein- und Ausgabehilfen und spezieller Software bestehen.
  • Die Leistungspflicht der Krankenversicherungen umfasst dann allerdings nur die behindertengerechte Erweiterung. Der PC selbst muss hingegen vom Betroffenen selbst (oder ggf. einem anderen Kostenträger) finanziert werden (Az.: 3 RK 9/96).